Textsnippet Protokoll
6-7dez71: TOP VIII. Die oberösterreichische Statthalterei hat mit Erlass vom [] Dezember 1871, Z. 2593, der [Rekla]mation des Ritter von Pessler und mehrerer anderer Wahlberechtigten gegen die Aufnahme der Pfarrhöfe, Dechanteien und Probsteien in die Landtagswählerliste des Großgrundbesitzes keine Folge gegeben und diese Abweisung dahin motiviert, dass diese Reklamation eine prinzipielle Frage über das mit dem Besitze der betreffenden landtäflichen Güter verbundenen Wahlrecht zum Landtage involviert, deren Lösung eine verfassungsmäßige Interpretation der bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen voraussetzt, daher solange eine solche im Sinne der gedachten Reklamation nicht erfolgt ist, der Statthalter mit Rücksicht auf den seit dem Bestande der Landesverfassung bezüglich der landtäflichen erwähnten Güter eingehaltenen durch Einverständnis der Regierung und des Landtages gebilligten Vorgang, nicht in der Lage sei, der Reklamation Folge zu geben.