Textsnippet Protokoll
240 5.7.1869: VIII. Der Minister für Kultus und Unterricht stellte den einem Ministerialrekurse zugrunde liegenden Sachverhalt dar, auf Grund dessen er, da aus den Akten hervorgeht, dass die Ehegatten Constantin und Veronika Michlewski der katholischen Kirche lateinischen Ritus angehören, und nicht dargetan ist, dass sie gesetzlich berechtiget waren, ihr am 13. Oktober 1861 geborenes Kind der katholischen Kirche griechischen Ritus zuzuwenden, überdies aus der Tatsache der von einem Priester dieses Ritus vollzogenen Taufe allein die Zugehörigkeit des Getauften zu diesem Ritus nicht gefolgert werden kann, die Vorstellung des griechisch-katholischen Ordinariates der Lemberger Erzdiözese gegen die betreffende Statthaltereientscheidung, mit welcher anerkannt wurde, dass das erwähnte Kind der genannten Ehegatten gesetzlich zu der katholischen Kirche lateinischer Ritus zuständig sei, keine Folge zu geben beabsichtigt.