Textsnippet Protokoll
226 22.5.1896: Das Landesgericht Linz hat am 2. [] den Beschluss gefasst, dass [] Untersuchungsangele-genheit gegen [] Linz wegen des in der [] Hirtenbrief vom 7. September []deten Verbrechens [] öffentlicher Ruhe in die von der Staatsanwaltschaft in Linz beantragte vorläufige Verneh-mung des Bischofes nicht einzugehen, sondern den Akt als geschlossen der Staatsanwalt-schaft zuzufertigen sei. Hierüber hat die Staatsanwaltschaft die Berufung ergriffen, und das Oberlandesgericht in Wien hat unterm 21. April entschieden, dass mit Behebung des ober-wähnten Beschlusses die nach § 9 des Gesetzes über das Strafverfahren in Presssachen zu führende Voruntersuchung durch Vernehmung des Bischofes Rudigier zu pflegen sei. Infol-gedessen wurde der Bischof am 9. Mai mit Dekret zur informativen Vernehmung in der wi-der ihn anhängigen Voruntersuchung eingeladen, Freitag den 14. Mai um 11 Uhr von M. bei dem Untersuchungsrichter Landesgerichtsrat Pöchmüller zu erscheinen, und zwar durch Zu-stellung dieser Einladung zu seinen eigenen Handen.