Textsnippet Protokoll
51-24feb72: TOP III. Nach einer dem Minister des Innern vorliegenden Note des Reichskriegsministers verwendet sich letzterer für eine dem k. k. Militärgrenzagenten Alois Grohmann aus Anlass des Aufhörens seiner Funktionen in Folge des geänderten Organismus der Grenzverwaltung zu verleihende Ah. Auszeichnung.
Grohmann, im Jahre 1851 von Sr. Majestät zum Militärgrenzagenten ernannt, wurde bereits im Jahre 1861 mit dem Ritterkreuz des Franz-Joseph-Ordens ausgezeichnet. Der Reichskriegsminister [] dass Grohmann seit 1861 [durch sein] gemeinnütziges Wirken [an der] Militärgrenze sich ein[] von Verdiensten erworben hat, die über sein pflichtmäßiges Ressort hinausragen. Der Minister des Innern ist des Erachtens, dass mit Rücksicht auf die sonstige Stellung Grohmanns und da derselbe den Franz-Joseph-Orden bereits besitzt, dem Antrage des Reichskriegsministers gemäß auf das Ritterkreuz der Eisernen Krone III. Klasse bei Sr. Majestät au. das Einraten zu stellen wäre. Zwar habe der Reichskriegsminister in der Meinung, es sei seine Sache, den Auszeichnungsvortrag zu erstatten, nur die Zustimmung des Ministeriums einholen wollen. Der Minister des Innern glaubt aber, dass auf Grund der bestehenden Bestimmungen über Auszeichnungen von Zivilpersonen der au. Vortrag mit Berufung auf das Einschreiten des Reichskriegsministers und auf die Zustimmung des Ministerrates Sr. Majestät vom Minister des Innern zu unterbreiten, und der Reichskriegsminister von der erfolgten Ah. Entschließung zu verständigen ist.